Aktuelles

Arbeitsrecht in der Pandemie

Seminare in Zeiten der Corona-Pandemie? Digital, im Home-Office oder im Büro – aber leider nicht im Verbandshaus an der Königsallee in Bochum. So weit, so einleuchtend. „Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie“ kann schnell kompliziert werden. Und deshalb klärte Prof. Dr. Frank Maschmann von der Universität Regensburg in eben jenem Seminar auf über Regelungen zum Home-Office, zum Arbeitsschutzrecht und über pandemiebedingte Leistungshindernisse, z. B. Freistellung wegen Corona-Verdacht. Knapp 80 Teilnehmer schalteten sich dazu – und nutzten auch digital die Möglichkeit, viele Fragen aus dem eigenen Unternehmensalltag zu stellen.

Zu Beginn ging Prof. Dr. Maschmann auf den Vorstoß des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil zum Recht auf Home-Office ein und wie die Rechtslage aktuell konkret aussieht. Gibt es einen Anspruch auf Home-Office? Gibt es eine Pflicht zur Arbeit im Home-Office? Und welche Spielregeln gelten bei der virtuellen Betriebsratsarbeit? Antworten auf Fragen wie diese haben die Tarifvertragsparteien bereits in der Vergangenheit gefunden und diese in die Branchentarifverträge „Mobiles Arbeiten“ (M+E-Industrie) und „Moderne Arbeitswelt“ (chemische Industrie) aufgenommen. Aber wie sieht es nun aus mit einem Anspruch auf Zuweisung eines Home-Office in Corona-Zeiten? Schließlich biete sich so die Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren. „Subjektive Angst vor der Ansteckung durch Kollegen begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf das Home-Office, zumal dann nicht, wenn der Arbeitgeber alle Schutzmaßnahmen befolgt“, so Prof. Maschmann.

Bei der pandemiebedingten Schließung von KiTas und Schulen dagegen sowie einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Zuweisung ins Home-Office möglich und zumutbar ist. Dies erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall. Eignet sich die Aufgabe für die Verlagerung ins Home-Office? Entstehen erhebliche wirtschaftliche oder organisatorische Belastungen durch das Home-Office und welche vorrangig zu erfüllenden Wünsche anderer Arbeitnehmer – etwa solcher mit Vorerkrankungen – sind zu berücksichtigen? „Das sollten Sie als Arbeitgeber sehr genau prüfen und dann entscheiden“, so Prof. Maschmann. Umgekehrt besteht auch keine Pflicht des Arbeitnehmers, gegen seinen Willlen im Home-Office zu arbeiten. Denn das Weisungsrecht besteht für den Arbeitgeber nur im Betrieb, nicht im häuslichen Bereich. Eine umfassende Interessenabwägung („billiges Ermessen“) kann in Pandemiezeiten aber ergeben, dass der Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit im Home-Office verpflichtet ist. „Dies gilt aber nur in Ausnahmensituationen, die sich nicht durch Einhaltung der Infektionsschutzregeln vermeiden lassen, sagte Prof. Maschmann.

Das gesamte NACHGELESEN finden Sie hier zum Download.