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Mindestlohn führt zu mehr Bürokratie

Nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Anfang 2015 und der nun erstmals von der Mindestlohnkommission vorgenommen Erhöhung des Mindestlohns von 8,50 € auf 8,84 € ist es für eine abschließende Bewertung noch zu früh. Stimmen, die den Mindestlohn aufgrund der weiterhin günstigen Arbeitsmarktlage als unschädlich bezeichnen, sind voreilig. Vor allem Branchen, die vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffen wären, haben von der Bundesregierung in Form von Übergangsregelungen die Möglichkeit erhalten, vom gesetzlichen Mindestlohn bis Ende 2017 abzuweichen. Daher sind in diesen Branchen bislang kaum nachhaltige Entwicklungen erkennbar.

Es gilt vielmehr …

  • Mit Einführung des Mindestlohns sank die Zahl der ausschließlich geringfügig Beschäftigten saisonbereinigt um mehr als 90.000. Knapp die Hälfte der weggefallenen Minijobs sind nicht in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt worden. Vielmehr sind diese ehemaligen Minijobber arbeitslos geworden oder haben sich aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen.
  • Der Mindestlohn schafft Einstiegshürden gerade für die Schwächsten am Arbeitsmarkt. Diese Hürde wird durch den ab 2017 steigenden Mindestlohn auf 8,84 € weiter erhöht. Für Menschen, die noch nie gearbeitet haben und Langzeitarbeitslose sollte der Mindestlohn nicht gelten. Für diese Personengruppen sollten wenigstens für die ersten zwölf Monate einer Beschäftigung Abweichungsmöglichkeiten eröffnet werden, um den Arbeitsmarktzugang nicht zu behindern. Dies würde auch Zugewanderten den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern.
  • Der gesetzliche Mindestlohn hat zu einer Verknappung des Praktika-Angebots und zu einer Verkürzung der Praktikumsdauer geführt. Diese Entwicklung widerspricht dem Ziel des Bologna-Prozesses, dass Studierende sowohl akademische als auch berufsqualifizierende Kompetenzen erlangen sollen.
  • Das Mindestlohngesetz und seine Umsetzung  fördern Rechtsunsicherheit und schaffen neue Bürokratie. Es entstehen Kosten durch überdurchschnittliche Informations- und Nachweispflichten, notwendigen Rechtsberatungen und Schulungen, Nachfragen von Kunden und Lieferantenerklärungen an Kunden, Prüfung von Personaleinsätzen von Mitarbeitern aus ausländischen Tochtergesellschaften sowie durch die Einführung neuer Lohnarten. Eine grundsätzliche Überarbeitung des Gesetzes ist daher unverzichtbar. Dazu gehört unter anderem: vereinfachende Anwendungsregelungen für bestimmte Personengruppen (z.B. Praktikanten, Ehrenamtliche, Langzeitarbeitslose), Beschränkung der sogenannten Auftraggeberhaftung sowie eine durchgreifende Entbürokratisierung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Arbeitsnachweisen.
  • Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist ein Eingriff in die Tarifautonomie.  Er hat bestehende Tarifverträge verdrängt und führt zu einer dauerhaften staatlichen Einflussnahme auf das gesamte Lohngefüge aller Betriebe in Deutschland.