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Seminar mit Rechtsfragen zur Mobilen Arbeit

Mobile Arbeit, Homeoffice, Telearbeit, Workation – alle Fragen rund um diese Themen besprach David Hagen, Direktor des Arbeitsgerichts Krefeld beim Seminar „Rechtsfragen zum mobilen Arbeiten/Homeoffice“ im Verbandshaus in Bochum. Rund 20 Teilnehmer vor Ort und über 60 online zugeschaltete Führungskräfte aus Mitgliedsunternehmen folgten seinen Ausführungen. Hier einige Kernaussagen und Impressionen der Veranstaltung.

Was denn nun? Mobile Arbeit, Homeoffice oder Telearbeit?

Eine gesetzliche Definition zum Homeoffice und mobiler Arbeit  gibt es nicht  Unter mobiler Arbeit versteht man Erbringung der Arbeitsleistung unabhängig vom festen Ort, also zu Hause, beim Kunden oder im Café.  Homeoffice beschreibt die Arbeit von Zuhause und wurde nur während der Corona-Pandemie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Nur diese Form unterliegt der Arbeitsstättenverordnung.

Mobile Arbeit und Rechte des Betriebsrates: die Entscheidung über das „Ob“ ist mitbestimmungsfrei und der Betriebsrat hat auch kein Initiativrecht. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung nach § 87 I Nr. 14 BetrVG , also dem „Wie“ - Beginn und Ende der (mobilen) Arbeit, dem Ort, von dem aus mobil gearbeitet wird, der Erreichbarkeit und den konkreten Anwesenheitspflichten, den einzuhaltenden Sicherheitsaspekten etc. - muss der Betriebsrat hinzugezogen werden. „Die Anzahl der Tage Mobiler Arbeit pro Woche ist nicht mitbestimmungspflichtig. Denn diese Regelung fällt meiner Meinung nach unter das „Ob““, so David Hagen.

Welche weiteren Fragen David Hagen beantwortete? Das finden Sie im NACHGELESEN.