Das Ambiente war auch für Klaus Griese neu. Erstmals führte er mit Verbandjurist Martin Beckschulze ein virtuelles Seminar durch. Knapp 30 Teilnehmer - teils Führungskräfte, teils Betriebsräte - waren per Videokonferenz zugeschaltet und verfolgten seine Ausführungen. Unter anderem zu §129 BetrVG, in der eine Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie aufgenommen wurde. „Virtuelle Betriebsratsarbeit ist demnach möglich, wenn keine Unbefugten „Zutritt“ haben und die virtuelle Sitzung nicht aufgezeichnet wird. Der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Betriebsratsarbeit tritt automatisch am 31. Dezember 2020 außer Kraft“, so Klaus Griese einleitend. Das Problem: Sobald technische Probleme auftreten und ein Betriebsratsmitglied aus der virtuellen Sitzung „fliegt“, können keine wirksamen Beschlüsse mehr gefasst werden. Eine Umfrage unter den Teilnehmern ergab, dass in vielen Fällen gemischte Sitzungen (virtuell und mit Präsenz) durchgeführt wurden und wenige technische Probleme auftraten. Insgesamt aber wurde die persönliche Sitzung mit Wahrung der Corona-Vorsichtsmaßnahmen bevorzugt.
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